Darstellung und kritische Bewertung migrationspolitischer Aussagen des Ampel-Koalitionsvertrages
Bertelsmann Stiftung: Die Auswirkungen der Coronapandemie auf Schüler:innen mit Fluchtgeschichte, Policy Paper, 09/2021
Informationsvideos zur Corona-Schutzimpfung in 16 Sprachen finden Sie hier! Die Videos sind Teil der Kampagne zur Aufklärung Geflüchteter über die Covid-19-Impfung, die der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. u.a. zusammen mit der Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe des Landes Niedersachsen am 09.06.2021 gestartet hat. Bitte auch auf die detaillierten Angaben zu 39 Fragen sowie weiterführende Links achten, die sich unter den Videos finden. (Nicht alle Sprecher_innen sind gut verständlich und einige Angaben im gesprochenen Text sind sehr allgemein.)
Aufklärungsmaterialien des RKI in 24 Sprachen finden sich unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html und https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Vektorimpfstoff-Tab.html
Informationen für aus Afghanistan aufgenommene Personen nach § 22 Satz 2 AufenthG
Informationen zur Aufnahme aus Afghanistan nach § 22 Satz 2 AufenthG
Afghanische Ortskräfte und ihre Angehörigen, die über ein Ausnahmevisum nach § 14 Abs.2 AufenthG eingereist sind, und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten sollten keinen Asylantrag stellen, da dies nach § 55 Abs. 2 AsylG zum Erlöschen des Visums führen würde!
Diese und andere wichtige Informationen zur Aufnahme aus Afghanistan nach § 22 Satz 2 AufenthG hat PRO ASYL zusammengestellt.
Zugang zu Leistungen nach SGB II und Integrationskursen
Die o.g. Personengruppe hat Anspruch auf SGB-II-Leistungen sowie Zugang zu Integrations- und Berufssprachkursen. Hierzu weitere Informationen vom Verein GGUA e.V.
Link zur Folge: https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/podcast/hiergeblieben
In Köln leben viele geflüchtete Familien mit einem Duldungsstatus. Doch was bedeutet das konkret?
Welche Rechte und Pflichten hat dieser Personenkreis und welche Möglichkeiten haben Geduldete, ein dauerhaftes Bleiberecht zu erhalten?
Wir haben die Flüchtlingsberaterin Jessica Roßler eingeladen, um mit Ihrer Hilfe diese und weitere Fragen zu beantworten.
Feedback zu dieser Folge ist wie immer willkommen, am besten an
podcasts@koelner-fluechtlingsrat.de
Diese Folge wurde produziert im Rahmen unserer Arbeit beim Forum für Willkommenskultur, einem Kooperationsprojekt von Kölner Flüchtlingsrat e.V. und Kölner Freiwilligen Agentur e.V., gefördert durch die Stadt Köln.
Weitere Informationen:
Infos zum Bleiberechtsprojekt:
https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/beratungsstellen/bleiberechtsprojekt
Amnesty International Report 2021 (Marokko):
https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/morocco-and-western-sahara/report-morocco-and-western-sahara/
Sammlung von Beiträgen von AI zu Marokko:
https://www.amnesty.de/informieren/laender/marokko
Human Rights Watch World Report 2021 (Marokko):
https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/morocco/western-sahara
Der Polizeistaat ist zurück:
https://de.qantara.de/inhalt/demokratie-und-menschenrechte-in-marokko-der-polizeistaat-ist-zur%C3%BCck
Wie Marokko Kritiker einschüchtert:
https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-07/marokko-amnesty-international-omar-radi-ueberwachung?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F
Stellenausschreibung: Ombudsfrau für Geflüchtete
Informationen zu Ausreisemöglichkeiten aus Afghanistan nach Ende der militärischen Luftbrücke und Hinweise für die Beratung von Afghan*innen
In Folge der so furchtbaren Ereignisse und Nachrichten der letzten Tage und Wochen erreichen Kanzleien und Flüchtlingsberatungsstellen täglich bundesweite Hilferufe betroffener afghanischer Familien in Deutschland, die Angst um Angehörige in Afghanistan haben und verzweifelt nach Wegen suchen, um sie nach Deutschland oder Europa in Sicherheit zu bringen. Ebenso fragen freiwillig Engagierte in der Flüchtlingsarbeit nach den rechtlichen Konsequenzen der aktuellen Entwicklungen für laufende Asylverfahren afghanischer Flüchtlinge und die Chancen für Asylfolgeverfahren.
Rechtsanwalt Jens Dieckmann wird in einer zweistündigen Onlineveranstaltung über alles Wichtige, was man in diesem Kontext derzeit wissen muss, informieren.
Die Veranstaltung richtet sich an Freiwillige und weitere Interessierte.
Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Anmeldung bis zum ist erforderlich!
Anmeldung und Infos unter:
Jashar Erfanian, E-Mail: erfanian@koelner-fluechtlingsrat.de
WANN: Montag, 06. September 2021, 18:30 – 20:30 Uhr
WO: Online Link erhalten Sie nach Anmeldung am Veranstaltungstag
REFERENT: Jens Dieckmann, Rechtsanwalt
Eine Veranstaltung des Forum für Willkommenskultur, ein Kooperationsprojekt von Kölner Flüchtlingsrat e.V. und Kölner Freiwilligen Agentur e.V., gefördert durch die Stadt Köln. Der Abend wird realisiert mit einer Förderung im Rahmen von KOMM-AN NRW aus Mitteln des Landes NRW.
Hier der Link zum Facebookpost.
Aufnahmeprogramme anderer Länder für Afghan*innen
Informationsportal des UNHCR zur Schutzsuche und Aufnahmeprogrammen von Afghan:innen in anderen Ländern
Eine Vielzahl von Ländern versucht, über seine Aufnahmeprogramme Möglichkeiten zur Ausreise für Menschen aus Afghanistan bereits zu stellen. Das UNHCR stellt auf seiner Website
aktuelle Informationen – oftmals mehrsprachig – für Flüchtlinge, Asylsuchende und staatenlose Personen in einzelnen Ländern bereit.
Informationen über Aufnahmeprogramme anderer Ländern sind, soweit bekannt, auf der HELP-Website des UNHCR Afghanistan auf
https://help.unhcr.org/afghanistan/
zusammengestellt, ähnlich wie in unserem News-Post zu den USA. Mit Stand vom 25.08.2021 werden dort folgende Länder gelistet: USA, Kanada, Großbritannien, Dänemark, Deutschland, Belgien, Schweden
Die vom UNHCR bereitgestellt Informationen für Afghan:innen in einzelnen Länderportalen:
Deutschland: https://help.unhcr.org/germany/information-on-afghanistan/
Indien: https://help.unhcr.org/india/information-for-afghans/
Iran: https://help.unhcr.org/iran/en/arrival/
Pakistan: https://help.unhcr.org/pakistan/
Belgien: https://help.unhcr.org/belgium/en/situation-in-afghanistan/
Großbritannien: https://help.unhcr.org/uk/afghanistan/
Italien: https://help.unhcr.org/netherlands/information-on-afghanistan/
Kanada: https://help.unhcr.org/canada/
Spanien: https://help.unhcr.org/spain/en/informacion-afganistan/
Eine weitere Zusammenfassung zu den Ländern und zur Lage am Airport bietet dieses google.docs des Niedersächsischen Flüchtlingsrat: https://docs.google.com/document/d/1RJQ9CozGALE-pKdDPvlEGQqgljFlpGYWQVX3b83Cryo/edit
Hotline zur Situation am Flughafen in Kabul
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat informiert zu Lage am Flughafen folgendermaßen:
„Situation am Flughafen
Der Weg zum Flughafen sowie die Situation am Flughafen sind gefährlich und chaotisch. Wir können hier keine Risiko- oder Gefahreneinschätzung geben. Bitte informieren Sie sich regelmäßig darüber, wie die Situation am Flughafen ist und ob die Gates überhaupt offen sind.
Es gibt eine Hotline, die über die Situation am Flughafen berichtet: +49 (0)30 18172911.
Berichtet wird, dass Taliban Zugänge versperren und nur ein Zugang vom US-Militär gesichert wird. Selbst für Menschen, die auf Evakuierungslisten stehen, ist es teilweise sehr schwierig oder nicht möglich, zum Abflugterminal zu gelangen. Es wird zum Teil empfohlen vorerst nicht zum Flughafen zu gehen. Es ist geplant Menschen abzuholen. Es wird berichtet, dass Menschen zu bestimmten Sammelpunkten gerufen werden und von dort aus mit Bussen zum Flughafen transportiert werden sollen. Die Treffpunkte sind zum Teil überlaufen, der Transport wenig oder gar nicht gesichert (Stand: 24.08).
Es wurde berichtet, dass Menschen, die am Flughafen fotografiert oder gefilmt haben, von den Taliban verprügelt oder sogar verhaftet wurden (zwar durfte die betroffene Person erfreulicherweise nach einiger Zeit wieder gehen, dennoch empfehlen wir darauf zu verzichten).“
Weitere laufende Informationen vom Niedersächsischen Flüchtlingsrat finden Sie hier:
https://www.nds-fluerat.org/50123/aktuelles/ausreise-aus-afghanistan-aktuelle-informationen/
Auswirkungen für in Deutschland lebende Afghan:innen
Der Bayrische Flüchtlingsrat stellt auf seiner Seite eine erste Einschätzung hierzu von Rechtsanwalt Hubert Heinhold aus München zur Verfügung. Die asyl- und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen können sich aber weiterhin verändern und sollten beobachtet werden. Asyl- und aufenthaltsrechtliche Schritte sollten mit einer Beratungsstelle und/oder Rechtsanwält:in besprochen werden.
Die Einschätzung finden Sie hier:
https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/wp-content/uploads/2021/08/RA_Heinhold_HinweiseAfghanistan.pdf
Beschluss der 10. Kammer vom 25.08.2021 (VG 10 L 285/21 V)
Eine in Afghanistan bis 2017 für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) tätige Ortskraft und dessen Kernfamilie können Visa zur Aufnahme nach Deutschland beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
"Die Antragsteller, ein Ehepaar und drei Kinder, sind afghanische Staatsangehörige, die sich in Kabul aufhalten. Der Antragsteller zu 1. war bis September 2017 für die GIZ in der Funktion als „Field Officer“ tätig. Da sich die Antragsteller deshalb bedroht sehen, wandten sie sich Anfang August 2021 an die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Ausreise. Die Antragsgegnerin lehnte den Erlass einer entsprechenden Aufnahmeentscheidung mit dem Hinweis darauf ab, dass die Tätigkeit des Antragstellers zu 1. bereits seit 2017 beendet sei.
Hierauf haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Dies begründen sie damit, dass der Antragsteller zu 1. wegen seiner früheren Zusammenarbeit mit einer internationalen Organisation noch immer in Gefahr sei. Die Taliban suchten nach ihm. 2016 sei er bereits einmal angeschossen worden. Wegen praktizierter Sippenhaft sei auch seine Kernfamilie in Gefahr. Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Ablehnung. Ein Anspruch auf Aufnahme bestehe nicht. Andernfalls müssten jeglichen bedrohten afghanischen Staatsbürgern ein solcher Anspruch zustehen. Der Erlass einer Aufnahmeentscheidung stehe in ihrem Ermessen, mit dem ihr außenpolitischer Handlungsspielraum eingeräumt sei.
Die 10. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Neben einem Anordnungsgrund, der sich schon aus der Machtübernahme der Taliban und der hieraus erwachsenden Gefahr für Ortskräfte ergebe, sei auch ein Anordnungsanspruch auf Aufnahme mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Das der Antragsgegnerin durch § 22 AufenthG grundsätzlich eröffnete Ermessen sei hier infolge der Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert. Denn anders als die Antragsgegnerin meine, handele es sich vorliegend nicht um beliebige afghanische Staatsangehörige, sondern um eine Ortskraft und dessen Familie. Wie sich der Berichterstattung aber entnehmen lasse, seien die Aufnahmekriterien der Antragsgegnerin hinsichtlich Ortskräften unlängst dahin geändert worden, dass ehemalige Ortskräfte und deren Familien auch dann Aufnahme beanspruchen könnten, wenn ihre Tätigkeit zumindest bis 2013 angedauert habe. Deshalb müsse sich der Antragsteller zu 1. die Beendigung seiner Tätigkeit als Ortskraft im Jahr 2017 nicht entgegenhalten lassen. Auch die Volljährigkeit zwei seiner Kinder stehe deren Aufnahmeanspruch nicht entgegen. Denn auch insoweit habe der Bundesentwicklungsminister öffentlich erklärt, die gegenteilige Aufnahmepraxis, die volljährige Kinder von Ortskräften bislang unberücksichtigt ließ, zu ändern. Das reiche angesichts der außergewöhnlichen Umstände aus.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden."
Die Website http://exitsos.com/ scheint sehr aktuelle Informationen über die Lage in Afghanistan und Kontaktmöglichkeiten zu anderen Ländern zu veröffentlichen.
Informationen über Visa- und Aufnahmeprogramme anderer Länder
Wir möchten euch Visa- und Aufnahmemöglichkeiten andere Länder vorstellen, die für Afghan:innen womöglich in Frage kommen, um Schutz zu suchen.
Bitte beachten: Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und haben auch kein Expert:innenwissen über diese Programme, kennen uns also nicht im Einzelnen mit den genauen Verfahren aus oder können auch nicht die Chancen einschätzen, in solche Programme aufgenommen zu werden.
Wir möchten aber erstmal auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen.
Wir beginnen mit den USA und versuchen, Möglichkeiten weitere Länder nach und nach bereitzustellen.
USA (Stand: 25.08.2021)
Afghan Special Immigration Visa (SIV)
Das Sondervisum für afghanische Einwanderer (SIV) ist für Afghan:innen bestimmt, die an US-Missionen beteiligt sind/waren (z.B. als Übersetzer :innen). Laut des US Department of State muss die Person
- die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen;
- zwischen dem 7. Oktober 2001 und dem 31. Dezember 2023 mindestens ein Jahr lang in Afghanistan beschäftigt gewesen sein und zwar
- ein positives Empfehlungsschreiben oder eine positive Beurteilung des:der Vorgesetzten oder der Person, die diese Position derzeit innehat oder einer ranghöheren Person haben;
- infolge dieser Beschäftigung einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen sein oder noch ausgesetzt werden.
- den Antrag bis spätestens 31. Dezember 2023 stellen.
Die Berechtigten können ein Visum für sich selbst sowie für ihre:n Ehepartner:in und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren beantragen.
Weiterführende Informationen und Quellen (auf Englisch):
- Informationen des US Department of State zu den spezifischen Anforderungen für die einzelnen Schritte des Verfahrens https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/immigrate/special-immg-visa-afghans-employed-us-gov.html#step1
- Informationen vom International Rescue Committee (IRC) https://www.rescue.org/article/evacuations-afghanistan-what-afghan-special-immigrant-visa-siv-program
Resettlement: U.S. Refugee Admissions Program (USRAP): Priority 2 (P2)
Für afghanische Staatsangehörige, die nicht für das SIV-Programm in Frage kommen, aber mit den USA in Verbindung stehen, hat die US-Regierung ein spezielles Resettlement-Programm („Priority 2 (P-2) designation“) eingerichtet. Afghanische Staatsangehörige, die für das SIV-Programm in Frage kommen, sollten nicht an dieses Programm verwiesen werden.
Personen, die laut des US Department of State für das P-2-Programm in Frage kommen:
• Afghan:inen, die die Mindestdienstzeit für ein SIV nicht erfüllen, aber als Angestellte von Auftragnehmer:innen, lokal angestellte Mitarbeiter:innen, Dolmetscher:innen/Übersetzer:innen für die US-Regierung, die United States Forces Afghanistan (USFOR-A), die International Security Assistance Force (ISAF) oder Resolute Support arbeiten oder gearbeitet haben;
• Afghan:innen, die für ein von der US-Regierung finanziertes Programm oder Projekt in Afghanistan arbeiten oder gearbeitet haben, das durch einen Zuschuss der US-Regierung oder eine Kooperationsvereinbarung unterstützt wird;
• Afghan:innen, die in Afghanistan für eine in den USA ansässige Medienorganisation oder Nichtregierungsorganisation tätig sind oder waren.
Bezüglich des Verfahrens gibt das US Department of State folgende Auskünfte:
• Afghan:innen und ihre berechtigten Familienangehörigen (Ehepartner:in und Kinder jeden Alters, ob verheiratet oder unverheiratet) können von einer US-Regierungsbehörde an das P-2-Programm verwiesen werden.
• Bei Nichtregierungsorganisationen und Medienorganisationen, die nicht von der US-Regierung finanziert werden, aber ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten haben, kann der ranghöchste US-Bürger, der in dieser Organisation beschäftigt ist, eine Empfehlung aussprechen.
Weiterführende Informationen und Quellen (auf Englisch):
- Bei weiteren Fragen bzgl. des USRAP-Programms verweist das US Department of State auf folgende E-Mail-Adresse: USRAPAfghanInquiries@state.gov
- Informationen des US Department of State über das P2-Programm und hinsichtlich Afghanistan-Anfragen
- Weitere Informationen und Links vom Worldwide Refugee Admissions Processing Systems (WRAPS) https://www.wrapsnet.org/siv-iraqi-syrian-afghan-p2/
- Informationen für afghanische Staatsangehörige in Bezug auf die Einstufung als "Priorität 2" (P-2) und die konkreten Schritte zum Vorgehen finden Sie hier https://www.wrapsnet.org/documents/Information%20for%20Afghan%20Nationals%20Regarding%20Priority%202%20(P-2)%20Designation.pdf
Wichtige Hinweise zu Resettlement allgemein:
„Resettlement“ ist die organisierte Aufnahme von anerkannten, besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die weder in ihr Heimatland zurückkehren, noch in dem Land bleiben können, in das sie geflohen sind. Resettlement erfolgt also i.d.R. nicht aus dem Herkunftsland eines Geflüchteten.
Personen, denen es gelungen ist, in ein anderes Land zu fliehen, weil sie in ihrem eigenen Land verfolgt werden, können dort Asyl gemäß der jeweiligen nationalen Verfahren suchen oder sich an den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wenden.
Erst wenn die Personen registriert sind bzw. einen Flüchtlings- oder anderen Schutzsstatus haben, können sie ggfls. für ein Resettlement-Programm vom UNHCR, zuständigen nationalen Behörden oder Organisationen ausgewählt werden. Die Aufnahmeländer geben i.d.R. vor, wer für ihre jeweiligen Resettlement-Programme und unter welchen Kriterien in Frage kommen.
Weitere allgemeine Informationen über Resettlement finden Sie auf der Website der des UNHCR sowie auf www.resettlement.de (auf Deutsch!).
Beschluss des Kölner Stadtrates vom 23.08.2021: Schnellstmögliche Aufnahme von Menschen aus Afghanistan.
Hinweise für ankommende Ortskräfte in Deutschland
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat Hinweise dazu, was Ortskräfte nach ihrer Ankunft in Deutschland beachten sollten auf seiner Homepage bereitgestellt:
https://www.nds-fluerat.org/49935/aktuelles/ortskraefte-was-zu-beachten-ist-nach-ankunft-in-deutschland/
Die Informationen liegen auch auf Dari und Paschtu vor:
„Aus konkretem Anlass geben wir nachfolgend Hinweise an neu eintreffende Ortskräfte aus Afghanistan, die aufgrund ihrer Gefährdung nach dem Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan eine Aufnahmezusage erhalten haben, in den Sprachen Deutsch, Dari und Paschtu:
• Stellen Sie keinen Asylantrag! Sie kommen mit einer Aufnahmezusage und einem Visum im Rahmen des § 22 AufenthG nach Deutschland. Sie bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Es besteht daher kein Bedarf, einen Asylantrag zu stellen. Im Gegenteil: Die Aufenthaltserlaubnis würde erlöschen.
• In der Regel wurden Sie bereits im Visumverfahren von Afghanistan aus einem der 16 Bundesländer zugewiesen (dies erfolgt nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel). Den meisten von Ihnen wurde der Zuweisungsort bereits in einem Formblatt mitgeteilt. Die Bedeutung des handschriftlich eingefügten Zuweisungsortes wird jedoch oft nicht verstanden, manchmal ist er auch schlecht lesbar. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen nochmal und schauen Sie nach, welchem Ort oder Bundesland in Deutschland Sie zugewiesen wurden.
• Wenn es noch keine Zuweisungsentscheidung gibt oder diese nicht bekannt ist, erkundigen Sie sich bitte beim BAMF, an welchen Ort oder welches Bundesland Sie zugewiesen wurden bzw. werden. Dabei hilft Ihnen eine Beratungsstelle oder der Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes. Wenn noch keine Zuweisungsentscheidung vorliegen sollte, können Sie zwar einen begründeten Wusch äußern, aber diesem wird häufig nicht entsprochen. Es empfiehlt sich, der Zuweisungsentscheidung schnell zu folgen. Sie können sich nicht aussuchen, wo Sie wohnen wollen. Auch wenn Sie irgendwo anders provisorisch bei Verwandten oder Freunden untergekommen sind, müssen Sie erst einmal der Zuweisungsentscheidung folgen.
• Am Zuweisungsort müssen Sie zur Ausländerbehörde gehen. Dort erhalten Sie bei Vorsprache in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre gemäß § 22 AufenthG für sich und ihre Familienangehörigen. Darin enthalten ist auch die Arbeitserlaubnis und eine sog. Wohnsitzauflage, solange Sie kein eigenes Einkommen haben.
• Melden Sie sich anschließend beim örtlich zuständigen Job-Center, wenn sie Leistungen zum Lebensunterhalt benötigen, und suchen Sie eine Krankenkasse.
• Am Zuweisungsort wird Ihnen eine Unterkunft zugewiesen. Solange Sie Leistungen vom Staat beziehen, besteht die Wohnverpflichtung. Das bedeutet: Sie haben das Recht, zu reisen und andere Personen oder Veranstaltungen zu besuchen, aber Sie haben keine Möglichkeit, einfach an einen anderen Ort umzuziehen. Ausnahmen gelten nur für einen Umzug zur eigenen Familie (Ehepartner:in und minderjährige Kinder), oder wenn ein Arbeitsangebot vorliegt, das den Lebensunterhalt weitgehend deckt, oder in besonderen Härtefällen. Dazu wenden Sie sich an Ihrem Wohnort an Migrationsberatungsstellen.
• Die Behörden des Zuweisungsortes sind auch für andere praktische Probleme zuständig, wie z.B. Kita-Plätze, die Einschulung der Kinder usw. oder medizinische Versorgung oder Hilfsmittel wie Rollstühle etc.“
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.08.2021 im Falle eines afghanischen Asylsuchenden ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt:
"Hinzu kommt - und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auch selbständig tragend - der Umstand, dass die afghanische Hauptstadt Kabul als Zielort einer Abschiebung wie auch beinahe das gesamte Heimatland des Klägers nunmehr von den radikal-islamischen Taliban eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht wurde. Insbesondere für den Kläger als jungen Mann, der dem Volk der Hazara zugehörig ist, welche in der Regel schiitisch-muslimischen Glaubens sind und zu Zeiten der vorhergehenden Taliban-Herrschaft verfolgt wurden, steht es zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung, in dem die Taliban ihre Macht in der Stadt Kabul konsolidieren, zu befürchten, dass er im Falle einer Abschiebung nach Kabul der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wäre."
Der Appell des Bündnisses "Köln zeigt Haltung" zur Veranstaltung am 12.09.2021, 14 Uhr, Südbrücke
Das Plakat zur Veranstaltung am 12.09.2021, 14 Uhr, Südbrücke
Aktualisierte E-Mail-Adresse des Auswärtigen Amtes
Die in unserer News vom 18.08.2021 angegebene E-Mail-Adresse hat sich offenbar geändert und lautet jetzt: 040.krise19@diplo.de
Krisen-Hotline für Deutsche, Ortskräfte, Afghan*innen mit deutschem Aufenthaltstitel und andere gefährdete Personen:
0049 (0)30 18 17 1000 oder
0049 (0)30 5000 3000 (08:00 bis 18:00 Uhr deutsche Zeit)
Sprachen: Deutsch, Englisch, Dari, Farsi
E-Mail: 040.krise19@diplo.de
(Quelle: Auswärtiges Amt und BAMF, Stand:19.08.2021)
Stellungnahme des Bündnisses "Köln zeigt Haltung!": #WEG FREI - auch für Flüchtende aus Afghanistan - das ist jetzt unsere Pflicht!
Abschiebungen nach Afghanistan sind ausgesetzt
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen informierte am 11. August, dass das Bundesinnenministerium die Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Lage aussetzt:
https://www.nds-fluerat.org/50071/aktuelles/abschiebungen-nach-afghanistan-ausgesetzt/
Familiennachzug Afghanistan
Bisher liegen uns keine Informationen zu Änderungen der Regelungen zum Familiennachzug aufgrund der geänderten Situation in Afghanistan vor. Auch vor dem Truppenabzug und der katastrophalen Entwicklung war die deutsche Botschaft für den Besuchsverkehr bereits geschlossen und der Familiennachzug wurde über die Auslandsvertretungen in Islamabad (Pakistan) und Neu-Delhi (Indien) geregelt. Zu den bisherigen Abläufen stellt die Seite www.familie.asyl.net konkrete Informationen bereit:
„Bearbeitung von Visaanträgen afghanischer Staatsangehöriger
Die Visastelle der Deutschen Botschaft in Kabul bleibt aufgrund schwerer Beschädigungen durch den Bombenanschlag vom 31.05.2017 weiterhin für den Besucherverkehr geschlossen. Gleiches gilt hinsichtlich des Generalkonsulats von Masar-e-Sharif. Damit ist die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs innerhalb Afghanistans gegenwärtig nicht möglich.
Anträge zur Familienzusammenführung werden bei den deutschen Auslandsvertretungen in Neu Delhi (Indien) und Islamabad (Pakistan) bearbeitet. Hierzu müssen sich nachzugswillige Familienangehörige in die Warteliste für Neuanträge zur Familienzusammenführung auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Kabul eintragen.
Personen, die bereits auf der Terminliste der Deutschen Botschaft in Kabul registriert waren oder schon einen konkreten Termin zur persönlichen Vorsprache nach dem 01.06.2017 zugewiesen bekommen haben, müssen erneut tätig werden und sich in die vorbezeichnete Warteliste eintragen. Im Rahmen der erneuten Registrierung wird für diesen Personenkreis darauf hingewiesen, die entsprechende Referenz-ID der vorherigen Registrierung anzugeben, damit eine bevorzugte Terminvergabe erfolgen kann.
Hinsichtlich der Terminvereinbarung genügt es pro Familie einen Termin zu buchen. Wichtig ist jedoch die Anzahl, alle Namen und die Passnummern der Familienmitglieder anzugeben, da nur so sichergestellt werden kann, dass allen Personen der Zutritt zur Auslandvertretung gestattet wird. Alleinreisende Minderjährige müssen zur Antragstellung in der Auslandsvertretung von einer erwachsenen Person begleitet werden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes genüge hierfür eine formlose Vollmacht der Eltern an die dritte Person.
Im Rahmen der Registrierung für einen Vorsprachtermin muss zudem angegeben werden, an welcher deutschen Auslandsvertretung der Visumsantrag gestellt werden soll. Eine nachträgliche Änderung der angegebenen Auslandsvertretung ist nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu beachten, dass afghanische Staatsangehörige für die Einreise nach Indien und Pakistan ein Visum benötigen. Ein solches Einreisevisum zur Beantragung eines Visums in einem Drittstaat kann bei den Auslandsvertretungen der genannten Staaten in Afghanistan beantragt werden.
Visaanträge zum Zweck des Familiennachzugs, welche vor dem 31.05.2017 bei der Deutschen Botschaft in Kabul gestellt wurden, sollen nun in der Zentrale des Auswärtigen Amts in Berlin weiterbearbeitet werden. Das Auswärtige Amt weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Fällen keine Neubeantragung bei einer anderen deutschen Auslandsvertretung erforderlich ist, sondern gegebenenfalls nur zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde.
Hinweis! Familienangehörige, die den Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen begehren, können sich auf der Warteliste Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten registrieren. Erste Termine zur Antragstellung in den deutschen Auslandsvertretungen in Neu Dehli und Islamabad sollen für Anfang März vergeben werden. Zu diesem Zweck hat IOM bereits begonnen, Angehörige, für die ein Terminwunsch registriert wurde, zu kontaktieren, vgl. Protokoll der 76. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 30.01.2019 (S.8913f.).
Im Rahmen des Familienunterstützungsprogramms (FAP) betreibt IOM ein Servicezentrum in Kabul, um nachzugwillige Familienangehörige aus der Region im Nachzugsverfahren zu unterstützen und so sicherzustellen, dass die notwendigen Unterlagen zur Antragstellung im Vorsprachetermin bei der zuständigen Auslandsvertretung vollständig vorliegen. Informationen zur Erreichbarkeit des IOM-FAP Zentrum in sind dem Hinweisblatt "FAP Kontaktinformationen" zu entnehmen.
Soweit Personen im Rahmen des Visumverfahrens vor dem 31.05.2017 Reisepässe und sonstige Originaldokumente in der Deutschen Botschaft Kabul eingereicht haben, erfolgt nach Auskunft der deutschen Botschaft Kabul eine individuelle Benachrichtigung der Betroffenen sobald eine Rückgabe möglich ist. In dringenden Fällen wird die Beschaffung von geeigneten Ersatz-/Reisedokumenten Ihrer Heimatstaaten empfohlen.“
Link: https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/besonderheiten-einzelner-herkunftslaender/bearbeitung-von-visaantraegen-afghanischer-staatsangehoeriger
Hier Informationen des Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. für die Beratung und Unterstützung von Menschen in Afghanistan und Hinweise für geflüchtete Afghan*innen in Deutschland:
Anbei eine Übersicht für die Beratung und Unterstützung von Menschen in Afghanistan sowie untenstehend kurze Hinweise für geflüchtete Afghan:innen in Deutschland.
Regelmäßig aktualisierte Informationen/Hinweise finden sich auf unserer Homepage unter: Ausreise aus Afghanistan? Aktuelle Informationen
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Hotline für Infos zur Situation am Flughafen in Kabul: 030 18172911
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Für Ortskräfte deutscher Organisationen/Einrichtungen sowie Afghan:innen mit deutschem Aufenthaltstitel hat das Auswärtige Amt eine neue E-Mail-Adresse eingerichtet, bei der man Fälle melden kann: 040.krise16@diplo.de
Lists of the German Federal Foreign Office
For local staff of German organizations/institutions as well as Afghans with a German residence permit, the Federal Foreign Office has set up a new e-mail address where cases can be reported for evacuation: 040.krise16@diplo.de
Zwingend darin enthalten sein müssen:
The email must include the following information:
Nach der Versendung erhält man keine Rückmeldung. Wenn man keine Fehlermeldung erhält, bedeutet das, dass die Mail durchgestellt wurde. Kontaktiert werden nur die Personen, die evakuiert werden. Leider sind die rechtlichen Möglichkeiten für Personen, die nicht in die oben genannte Gruppe gehören, sehr begrenzt. Derzeit nicht geplant, Personen zu evakuieren, die auf die Familienzusammenführung warten. Wenn Sie dazu Einzelfallanfragen haben, melden Sie sich gerne!
After sending, you will not receive any email response. If you do not receive an error message, it means that the mail was put through. Only people who are to be evacuated will be contacted. The legal possibilities for people who do not belong to the above group are, unfortunately, very limited. It is currently not planned to evacuate people waiting for family reunification.
Leider ist derzeit nicht geplant, Personen, die berechtigt sind, den Familiennachzug zu einer in Deutschland lebenden Referenzperson zu beantragen, bei der Evakuierung zu berücksichtigen
Weitere und regelmäßig aktualiserte Informationen/Hinweise finden sich auf unserer Homepage unter: Ausreise aus Afghanistan? Aktuelle Informationen
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Afghanische Geflüchtete in Deutschland
Perspektiven für afghanische Geflüchtete in Deutschland im Asylverfahren:
Das Bundesamt hat die Entscheidungen für Menschen aus Afghanistan im Asylverfahren ausgesetzt und erwartet einen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Situation in Afghanistan,d.h. Menschen aus Afghanistan müssen mit einer längeren Wartezeit in ihren Asylverfahren rechnen.
Der Republikanische Anwaltsverein und Pro Asyl kritisieren diese Praxis und fordern das BAMF auf zu entscheiden und Schutz zu gewähren.
Perspektiven für Afghanische Asylsuchende in Deutschland mit einer Duldung:
Rechtsanwalt Scheibenhof empfiehlt die Stellung von Asylfolgeanträgen für Afghan:innen
"- deren Asylantrag einst abgelehnt wurde
- die seither anderweitig den Aufenthalt nicht legalisieren konnten,
- oder den Aufenthalt in Kürze nicht legalisieren können werden"
Eine ausführliche Arbeitshilfe zur Vorbereitung und Einschätzung von Asylfolgeanträgen finden sie bei Asyl.net:
https://www.asyl.net/view/broschuere-der-asylfolgeantrag/
Sie finden hierzu sowie anderen aufenthaltsrechtlichen Perspektiven auch Informationen auf unserer Homepage, u.a. in unserem Leitfaden: https://www.nds-fluerat.org/leitfaden/
-> wenden Sie sich im Einzelfall und bei Fragen am Besten vorab an Beratungsstellen und/oder Fachanwält:innen
Petition „Schafft sichere Fluchtwege aus Afghanistan!“ bei change.org
Bei change.org kann nun eine Petition unterschrieben werden, die dazu auffordert, sichere Fluchtwege nicht nur für Mitarbeitende deutscher Organisationen zu schaffen:
https://www.change.org/p/schafft-sichere-fluchtwege-aus-afghanistan-kabul-taliban
„Es gibt nichts mehr zu diskutieren. Afghanistan ist nicht sicher. Jede*r der*die das Land verlassen möchte, muss dies tun können. Daher appellieren wir an die deutsche Bundesregierung und die Europäische Union: Schafft sichere Fluchtwege aus Afghanistan!
Denkt dabei nicht nur an Ortskräfte und euer Botschaftspersonal. Denkt an alle Menschen, die nun in panischer Angst vor den Taliban leben müssen und deren Leben in Gefahr ist.
Schafft sichere Fluchtwege! Wenn nicht, werden die Menschen auf eigene Faust fliehen müssen. Sie werden sich durch Wüsten und Internierungslager kämpfen müssen. Sie werden sich in seeuntaugliche Boote setzen müssen und viele – darunter Kinder und Familien – werden auf dieser Flucht sterben.
An die deutsche Bundesregierung: Ihr wolltet mit eurem Bundeswehreinsatz Verantwortung in Afghanistan übernehmen. Jetzt schaut nicht weg und übernehmt Verantwortung für die flüchtenden Menschen.
Über 250 Kommunen und Städte haben sich im Bündnis „Sichere Häfen“ dazu bereit erklärt, geflüchtete Menschen aufzunehmen. Jetzt ist es allerhöchste Zeit, dieses Angebot anzunehmen.
Wir fordern von der deutschen Bundesregierung und der Europäischen Union:
Schaffen Sie unverzüglich sichere Fluchtwege und evakuieren Sie die Menschen, die versuchten, ein neues Afghanistan aufzubauen.
Unterzeichne mit uns diese Petition und fordere gemeinsam mit uns, dass Kinder, Familien und Alleinstehende sicher aus Afghanistan fliehen können.“
Anlässlich des 70. Geburtstages der Genfer Flüchtlingskonvention erscheint heute eine neue Ausgabe unseres Magazins "Flüchtlingspolitischen Positionen".
Das zivilgesellschaftliche Bündnis "Köln zeigt Haltung" wird am 12.09.2021 - zwei Wochen vor der Bundestagswahl - unter dem Motto #WEG FREI für die Aufnahme von Geflüchteten eine Kundgebung am Deutzer Hafen durchführen. Dafür werden drogend Spendenmittel benötigt!
Anbei unsere Stellenausschreibung für die Regionale Beratung von Geflüchteten in Bonn. Die Stelle ist verknüpft mit der Funktion der Bereichsleitung.
Anbei eine Stellenausschreibung für unsere Flüchtlingsberatungsstelle Köln-Innenstadt. Es handelt sich um eine Elternzeitvertretung.
Im Rahmen unseres Projektes "Meine Rechte! Mein Leben!" veranstalten wir erneut zwei Online-Workshops für junge Geflüchtete (unbegleitet und begleitet) bis 27 Jahren.
Thema: Kommunikation mit der Ausländerbehörde
Nr. 1 25.08.2021, 18:00-20:00 Uhr - Sprachen: Arabisch, Deutsch
Nr. 2 14.09.2021, 18:00-20:00 Uhr – Sprache: Deutsch (B1-Niveau empfohlen)
Zielgruppe
Das Angebot richtet sich explizit an Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst (begleitet/unbegleitete bis 27 Jahren). Andere Familienmitglieder, Helfer*innen, Bezugsbetreuer*innen, Vormünder etc. können als Hilfestellung gemeinsam mit den Kindern/Jugendlichen/jungen Erwachsenen teilnehmen, aber nicht stellvertretend für sie.
Zu den Online-Workshops
Wir geben praktische Tipps und Informationen zu Fragen und Herausforderungen wie
• Erreichbarkeit von und Kommunikation mit der Ausländerbehörde (auch in Zeiten von Corona);
• Termine bei der Ausländerbehörde (worauf sollt ich achten?);
• Terminvereinbarungen (wann und wie?);
• Schreiben und mündliche Aufforderungen richtig verstehen und darauf reagieren;
• Hilfe und Unterstützung einholen.
Anmeldung & Fragen an:
Hannah Huser
huser@koelner-fluechtlingsrat.de
Mobil: 0163 4560171
Flyer und weitere Infos hier
Weitere Infos auf Facebook
Das Projekt "Meine Rechte! Mein Leben!" wird durch die UNO-Flüchtlingshilfe finanziert.
Der Kölner Flüchtlingsrat e.V. hat den Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung für ein Versammlungsgesetz mit Besorgnis zur Kenntnis genommen. Durch das in Pandemiezeiten vorangetriebene Gesetzesvorhaben droht eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts auf Versammlung - ein Grundrecht, das für den demokratischen Diskurs und damit auch für die flüchtlingspolitische Willensbildung wesentlich ist. In einem Schreiben an NRW-Innenminister Reul wird eine Unterbrechung des Gesetzgebungsverfahrens gefordert sowie die Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedenken.
Stellenausschreibung OMBUDSFRAU:
Wir haben die Bewerbungsfrist für die Stelle der Ombudsfrau (50% Stellenumfang, ab 01.08.2021 oder später) verlängert bis zum 07.07.2021 und sind gespannt auf Ihre Bewerbungen!
Anbei eine Stellenausschreibung für Asylverfahrensberatung und für das Beschwerdemanagement in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) des Landes NRW in Köln-Bayenthal.
JUMEN – Menschenrechte in Deutschland und Pro Asyl haben in einem umfassenden Gutachten die Rechtmäßigkeit der deutschen Regelungen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten untersucht. Das Ergebnis ist eindeutig: Die 2018 eingeführte Sonderregelung des § 36a AufenthG ist verfassungswidrig.
Anbei der Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW vom 19.03.2021: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Ausländern - Anwendungshinweise zu § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)".
Das Begleitschreiben an die Ausländerbehörden finden Sie hier!
Der Kölner Flüchtlingsrat e.V. lädt ein:
Workshops für junge Geflüchtete (unbegleitet u. begleitet, 14-27 J.)
Vorbereitung auf die Anhörung beim BAMF
Nr. 1: 15.04.2021, 16:00-18:00 Uhr - Sprachen: Französisch, Deutsch
Nr. 2: 21.04.2021, 18:00-20:00 Uhr - Sprachen: Dari, Deutsch
Umgang mit der Ausländerbehörde
Nr. 3: 19.05.2021, 18:00-20:00 Uhr - Sprachen: Französisch, Deutsch
Nr. 4: 26.05.2021, 18:00-20:00 Uhr - Sprachen: Dari, Deutsch
Infos auch auf unserern Flyern in DIN A4-Format und als Postkarte sowie auf Facebook: @koelnerfluechtlingsrat
Zielgruppe
Das Angebot richtet sich explizit an Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst (begleitet/unbegleitete bis 27 Jahre). Andere Familienmitglieder, Helfer*innen, Bezugsbetreuer*innen, Vormünder etc. können als Hilfestellung gemeinsam mit den Kindern/Jugendlichen/jungen Erwachsenen teilnehmen, aber nicht stellvertretend für sie.
Zu den Online-Workshops
Die Workshops behandeln die immer aktuellen Themen „Vorbereitung auf die Anhörung beim BAMF“ und „Umgang mit der Ausländerbehörde“.
Workshop: Vorbereitung auf die Anhörung beim BAMF
Wir geben eine allgemeine Vorbereitung auf die Anhörung. Fragen, die beantwortet werden sind u.a.:
- Was ist ein Asylantrag und wann stelle ich ihn?
- Wie läuft das Asylverfahren ab?
- Wie läuft die Anhörung ab?
- Wie kann ich mich auf die Anhörung vorbereiten?
- Worauf muss ich achten?
Workshop: Umgang mit der Ausländerbehörde
Wir geben praktische Tipps und Informationen zu Fragen und Herausforderungen wie
- Erreichbarkeit von und Kommunikation mit der Ausländerbehörde (auch in Zeiten von Corona);
- Termine bei der Ausländerbehörde (worauf sollt ich achten?);
- Terminvereinbarungen (wann und wie?);
- Schreiben und mündliche Aufforderungen richtig verstehen und darauf reagieren;
- Hilfe und Unterstützung einholen.
Die Workshops werden durch Sprachmittler*innen gedolmetscht und jeweils einmal auf Deutsch/Dari und einmal auf Deutsch/Französisch stattfinden.
Die Anzahl der Teilnehmer*innen ist auf maximal 20 Personen begrenzt, um einen interaktiven Austausch in kleinen Gruppen unter Einschaltung der Kameras zu ermöglichen. Es geht dabei nicht nur um Wissens- und Informationsvermittlung, sondern auch um Erfahrungsaustausch und die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Eine Einzelfallberatung ist jedoch nicht möglich, kann aber auf Anfrage an uns angeboten werden. Unsere Kontakte geben wir bei den Veranstaltungen noch einmal bekannt.
Anmeldung
Anmeldungen und Fragen an
Lina Hüffelmann
Mobil: 0157- 36212756
E-Mail: hueffelmann@koelner-fluechtlingsrat.de
Auf dem Flyer befindet sich auch ein QR-Code, über den man sich per E-Mail ganz einfach anmelden kann. Bei erfolgreicher Anmeldung schicken wir eine Bestätigung zu und dann kurz vor der Veranstaltung einen Zoom-Einladungslink.
Technische Voraussetzungen
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass ein internetfähiger PC/Laptop, ein internetfähiges Tablet oder ein Smartphone vorhanden ist. Es sollte eine gute Internetverbindung (WLAN) vorhanden sein. Mikrofon und Kamera ermöglichen eine interaktive Teilnahme an den Workshops. Eine kurze Einführung findet zu Beginn jeder Veranstaltung statt.
Herzliche Grüße
Lina Hüffelmann (Beratungsstelle Köln-Innenstadt)
Hannah Huser (Beratungsstelle Bonn)
Kalina Velikova (Beratungsstelle Bonn)
Das Projekt "Meine Rechte! Mein Leben!" wird mit freundlicher Unterstützung durch die UNO-Flüchtlingshilfe finanziert.
Kundgebung gegen die nächste Sammelabschiebung nach Afghanistan: Sonntag, 07.03.2021, 18:00 Uhr, Bahnhofsplatz Köln
Anbei unsere Stellenausschreibung für "Rechtliche Beratung von Geflüchteten". Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 17.03.2021.
Anlässlich einer heutigen Online-Pressekonferenz haben sich fünf Kölner Träger von Flüchtlingsberatungsstellen zur Lage der Geflüchteten in der Corona-Krise geäußert und Forderungen aufgestellt.
Unsere heutige Pressemitteilung finden Sie hier!
Nach wie vor fehlt es zahlreichen Schüler*innen an technischen Endgeräten, um erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen zu können. Der Kölner Flüchtlingsrat und die ehrenamtlichen Teilnehmer*innen des Projekts "Patenschaften für die Außerschulische Begleitung von Flüchtlingskindern" möchten in einem Brief an das Kommunale Integrationszentrum Köln ihre Besorgnis über die aktuelle Beschulungssituation zum Ausdruck bringen.
Den vollen Text finden Sie hier.